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25. März 2024 | Aus der Branche | Bund

Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu – Degressive AfA kommt!

Nach langen Verhandlungen schafft die Bundesregierung endlich Anreize für Bauherr:innen und Investor:innen und sendet ein positives Signal für mehr Wohnungsbau.
Foto: Thomas Ulrich auf Pixabay.

Lang hat es gedauert, nun ist es offiziell: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.

Teil des Gesetzes ist auch ein wichtiger Hebel für den Wohnungsbau: Die Einführung einer befristeten sogenannten degressiven AfA („Abschreibung für Abnutzung“) für neu errichtete Wohngebäude.

Der Weg zu diesem wichtigen Beschluss war lang und steinig – bereits im Sommer 2023 hatte der Bundestag die AfA in das Wachstumschancengesetz aufgenommen, was der BDB auch positiv bewertete. Nun, mehr als ein Dreivierteljahr später, ist das Gesetz endlich da.

Der ursprüngliche Plan von Bundesbauministerin Klara Geywitz sah vor: Im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren sollten je sieben Prozent der Baukosten abgeschrieben werden können, in den darauffolgenden vier Jahren fünf Prozent. Das hätte einen maximalen steuerlichen Vorteil von 41 Prozent ergeben und hätte einen erheblichen Investitionsanreiz dargestellt.

 

Das Wachstumschancengesetz sieht für die degressive AfA für Wohngebäude diese Regelungen vor:

  • Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute bzw. im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
  • Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils fünf Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden. Es gibt keine Baukostenobergrenze.
  • Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
  • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 (6-Jahres Zeitraum) liegen.
  • Erstmals ist nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA, sondern der angezeigte Baubeginn. So soll die Umsetzung von Projekten angeregt werden, die zwar schon geplant, aber aus unterschiedlichen Gründen – z. B. Probleme bei der Finanzierung – noch nicht begonnen wurden. Damit soll auch der Bauüberhang von gut 900.000 genehmigten Wohnungen abgebaut werden.
  • Beim Erwerb einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
  • Die degressive AfA kann zudem mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden. Begünstigt werden dabei Neubauten, mit dem energetischen Gebäudestandard EH40/QNG, die eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro m² einhalten.
  • Die Bedingungen für die genannte Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurden mit dem Wachstumschancengesetz nochmal verbessert: Der Anwendungszeitraum für Neufälle wurde bis Ende September 2029 verlängert, die Baukostenobergrenze von 4.800 Euro pro m² auf 5.200 Euro pro m² und die begünstigten Herstellungs-/Anschaffungskosten von 2.500 Euro pro m² auf 4.000 Euro pro m² erhöht.

Der BDB begrüßt die Einführung der degressiven AfA für Wohngebäude ausdrücklich, schafft sie doch steuerliche Anreize für Investitionen in den Wohnungsbau!

Um dauerhaft die Wohnungsbauziele erreichen zu können, reicht die ausgeweitete Abschreibung jedoch nicht aus. Es braucht noch eine Reihe weiterer Veränderungen: Die Beschaffung von Baustoffen ist nach wie vor schwierig und teuer, der Fachkräftemangel ist gerade in der Baubranche eklatant und die Genehmigungsbehörden leiden gleichzeitig unter fehlendem Personal und mangelhafter digitaler Ausstattung.

Steuerliche Anreize allein werden also nicht dafür sorgen, dass schneller Wohnungen zur Verfügung stehen werden. Aber sie sind eine wichtige Grundvoraussetzung, die nun endlich geschaffen wurde.

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