Heute beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen. Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, den seit dem 1. Januar 2021 auf Grundlage des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erhobenen Kohlendioxidpreis nach bestimmten Kriterien im Rahmen der Umlage der Kosten für die Beheizung und die Warmwasserversorgung von Gebäuden zu verteilen.
Damit soll ein Anreiz für Mieter:innen zur Energieeinsparung als auch für Vermieter:innen zur energetischen Sanierung des Gebäudes gesetzt werden. Dies soll erreicht werden, indem in Gebäuden mit geringem CO2-Ausstoß die CO2-Kosten allein von den Mieter:innen zu tragen sind, während in Gebäuden mit hohem Ausstoß im Wesentlichen die Vermieter:innen belastet werden.
Im Vorfeld des Beschlusses ergriff der BDB die Gelegenheit, sich zum Gesetzesentwurf zu äußern. Da allein auf den Gebäudebereich rund 40 % der Treibhausgasemissionen entfallen, ist die Reduzierung der THG-Emissionen im Gebäudebereich ein wichtiger Hebel zur Erreichung der Klimaziele. Der BDB begrüßt daher den Ansatz und das Ziel des Gesetzes, sowohl auf Mieter:innen- als auch Vermieter:innenseite Anreize zu setzen, weniger CO2-Emissionen zu verursachen.
Den gewählten Ansatz sieht der BDB positiv, weil Nutzer:innen und Eigentümer:innen von Wohnungen ganz unterschiedlich Einfluss auf die CO2-Emissionen der einzelnen Wohnung nehmen. Je höher der energetische Standard eines Gebäudes ist, desto geringer sind meist die CO2-Emissionen. In Gebäuden mit einem hohen energetischen Standard haben Vermieter:innen keine Möglichkeit mehr, Einfluss auf die Emissionen zu nehmen. In Gebäuden mit einem niedrigen energetischen Standard ist es hingegen vor allem an den Vermieter:innen zu investieren, um den energetischen Standard zu erhöhen und die Emissionen zu reduzieren. Mieter:innen haben hier mit ihrem Nutzungsverhalten nur geringen Einfluss.
Schwachpunkt des Gesetzes aus BDB-Sicht ist, dass die Ermittlung der CO2-Emissionen bzw. CO2-Kosten ausschließlich anhand des tatsächlichen Verbrauchs erfolgt. Das bedeutet, dass Mieter:innen, die in einem energetisch gut sanierten Gebäude wohnen, durch einen verschwenderischen Energieverbrauch ihren Anteil an den CO2-Kosten reduzieren können. Denn das Gebäude rutscht bei einem höheren tatsächlichen CO2-Ausstoß in eine höhere Stufe, wodurch sich der von Mieter:innen zu tragende Anteil an den CO2-Kosten reduziert.
Das Ziel des Gesetzes ließe sich besser dadurch erreichen, indem der energetische Standard sämtlicher Gebäude bewertet und erfasst wird und die Aufteilung der CO2-Kosten anhand dieser Erfassung erfolgt. Dieser Ansatz wäre zwar wesentlich aufwendiger, jedoch müsste dann nicht mehr auf den tatsächlichen Verbrauch zurückgegriffen werden. Vielmehr wäre der objektive Stand des energetischen Zustandes des Gebäudes maßgeblich. Ein höherer tatsächlicher Energieverbrauch durch das Nutzungsverhalten ginge dann nicht mehr zulasten von Vermieter:innen. Folglich hätten sowohl Vermieter:innen einen Anreiz zur energetischen Sanierung als auch Mieter:innen zur Einsparung von Energie.