Nach dem Architekturstudium darfst du dich nicht automatisch „Architektin“ oder „Architekt“ nennen. Die Berufsbezeichnung ist geschützt. Dafür musst du in der Regel in die Architektenliste deines Bundeslands eingetragen werden.
Meist brauchst du dafür:
Nicht jedes Büro bietet dafür automatisch die richtigen Aufgaben, ausreichend Anleitung oder nachvollziehbare Nachweise!
Deshalb lohnt es sich, früh zu prüfen, ob deine Tätigkeit fachlich zur angestrebten Kammerzulassung passt und ob das Büro dich auf diesem Weg wirklich unterstützt.
Besonders relevant sind Tätigkeiten in mehreren Leistungsphasen (nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, der HOAI), u. a.:
Wenn du nur sehr eingeschränkte Aufgaben übernimmst, kann sich deine Eintragung verzögern.
Für die Eintragung ist in der Regel eine Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.
In vielen Bundesländern besteht nach Eintragung eine Fortbildungspflicht.
Ja. In Baden-Württemberg gibt es den Status Junior-Architekt beziehungsweise Architekt im Praktikum.
Dafür gilt grundsätzlich:
Bis zu sechs Monate der Praxiszeit können unter bestimmten Voraussetzungen auch unter Anleitung eines in die Entwurfsverfasserliste eingetragenen Ingenieurs geleistet werden.
Mehr Infos dazu findest du hier.
Für die Vollmitgliedschaft beziehungsweise Eintragung in die Architektenliste brauchst du in der Regel:
Ja. In Bayern ist eine Juniormitgliedschaft möglich.
Voraussetzungen sind in der Regel:
Mit der Aufnahme darf die Bezeichnung Juniormitglied der Bayerischen Architektenkammer geführt werden.
Für die Eintragung in die Architektenliste sind in der Regel erforderlich:
In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer absolviert werden.
Ja. In Berlin gibt es eine Juniormitgliedschaft.
Sie richtet sich an Absolventinnen und Absolventen der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung in Berlin haben oder den Beruf dort ausüben.
Mit der Eintragung als Juniormitglied wird man zugleich Mitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer Berlin.
Für die Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste sind in der Regel erforderlich:
In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer erfolgen.
Derzeit (Stand Juni 2026) nicht.
Genannt werden unter anderem Fortbildungen in:
Bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit für Dritte ist außerdem eine Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.
Ja. In Bremen ist eine Juniormitgliedschaft möglich.
Die Mitgliedschaft ist befristet und endet mit der Eintragung in die Architektenliste.
Für Hochbauarchitekt:innen sind in Bremen in der Regel erforderlich:
Für Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner gelten grundsätzlich vergleichbare Anforderungen. Bei Studienbeginn vor dem 14. März 2020 kann in bestimmten Fällen ein dreijähriges Studium ausreichen.
Es wird kein eigener Junior-Status genannt, aber ein Eintrag in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder ist möglich.
Für die Eintragung in Hamburg sind in der Regel erforderlich:
Es wird kein eigener Junior-Status genannt, aber die freiwillige Mitgliedschaft für Absolventen ist möglich.
Für die Eintragung als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner sind in Hessen in der Regel erforderlich:
Ja. In Mecklenburg-Vorpommern ist eine Juniormitgliedschaft möglich.
Juniormitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
Für die Eintragung sind in der Regel erforderlich:
Ja. In Niedersachsen ist eine Eintragung in die Liste der Juniormitglieder möglich.
Für die Eintragung in Niedersachsen sind in der Regel erforderlich:
Für die Eintragung als freischaffend ist zusätzlich eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung erforderlich.
Ja. In Nordrhein-Westfalen ist eine Junior-Mitgliedschaft möglich.
Mit der Junior-Mitgliedschaft darf je nach Fachrichtung die Bezeichnung Junior-Architekt, Junior-Innenarchitekt, Junior-Landschaftsarchitekt oder Junior-Stadtplaner geführt werden.
Ja. In Rheinland-Pfalz ist eine Junior-Mitgliedschaft möglich.
Für die Vollmitgliedschaft sind in der Regel erforderlich:
Ja. Im Saarland ist eine Junior-Mitgliedschaft möglich.
Ja. In Sachsen ist eine freiwillige und befristete Juniormitgliedschaft möglich.
Sie kommt in Betracht nach:
Wichtig: Mit der Juniormitgliedschaft darf man sich noch nicht Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner nennen.
Eine praktische Tätigkeit nach dem ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss kann bei Masterabsolvent bis zu einem Jahr angerechnet werden.
Ja. In Sachsen-Anhalt sollen Hochschulabsolvent den Beginn ihrer berufspraktischen Tätigkeit bei der Architektenkammer anzeigen. Sie werden bei der Kammer registriert und in einem gesonderten Absolventenregister geführt.
Wichtig ist:
Für die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste sind in der Regel erforderlich:
Mehr Infos dazu findet du hier.
In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architekten- und Ingenieurkammer absolviert werden. Das Berufspraktikum muss auf den im Studium erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen.
Mehr Infos dazu findest du hier und hier.
Ja. In Thüringen gibt es eine freiwillige Mitgliedschaft für Absolvent.
Dafür sind in der Regel erforderlich:
Für angehende Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner kann auch ein Studium mit dreijähriger Regelstudienzeit ausreichen. Für die spätere ordentliche Mitgliedschaft ist dann jedoch eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachzuweisen.
In der Fachrichtung Architektur muss die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht eines Berufsangehörigen oder der Architektenkammer Thüringen vor Aufnahme angezeigt werden.
Die freiwillige Mitgliedschaft endet spätestens nach fünf Jahren.
Für die ordentliche Mitgliedschaft sind in der Regel erforderlich:
Viele Studierende wählen ihr erstes Büro vor allem nach Sympathie, Teamgefühl oder spannenden Projekten. Das ist nachvollziehbar, denn gerade am Anfang spielt es eine große Rolle, ob man sich wohlfühlt und motiviert arbeiten kann. Trotzdem lohnt es sich, die Entscheidung nicht nur emotional, sondern auch strategisch zu treffen. Denn das erste Büro prägt oft maßgeblich, welche praktischen Erfahrungen du sammelst und wie gut dich diese später beruflich weiterbringen. Wichtig ist deshalb die Frage, was du dort tatsächlich lernen und nachweisen kannst.
Darum lohnt es sich, schon vor dem Einstieg genauer hinzusehen und gezielt nachzufragen:
Ein Büro kann menschlich sehr gut passen und trotzdem nur begrenzte Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Die richtige Praxis spart dir später Zeit, weil du fachlich gezielter lernst, relevante Erfahrungen sammelst und wichtige Schritte für deinen weiteren Berufsweg nicht nachholen musst.
Die neun Leistungsphasen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – kurz: HOAI – strukturieren den Ablauf eines Bauprojekts von der ersten Klärung der Aufgabenstellung bis zur Betreuung nach der Fertigstellung. Sie zeigen, welche planerischen und organisatorischen Aufgaben Architekt:innen im Verlauf eines Projekts übernehmen. Für Berufseinsteiger:innen sind sie auch deshalb wichtig, weil sie einen guten Überblick darüber geben, welche Tätigkeitsbereiche zur praktischen Berufserfahrung gehören und in welchen Phasen man im Büro tatsächlich Einblicke sammelt.
Achte in den ersten zwei Berufsjahren darauf, alle 9 Leistungsphasen kennenzulernen und deine Tätigkeit dokumentieren zu lassen!
Der BDB vereint viele selbstständige und planende Architekt:innen sowie kleine und mittlere Planungsbüros. Gerade deshalb bringt der Verband viel Praxiserfahrung zu Themen mit, die für dich im Berufsalltag besonders wichtig werden können: eigenverantwortliche Tätigkeit, Haftung, Kammerstrukturen, Bauvorlageberechtigung und der Weg in die Selbstständigkeit.
Für Berufseinsteiger:innen ist diese Perspektive besonders hilfreich, weil viele dieser Fragen im Studium oft nur am Rand vorkommen. Später können sie aber entscheidend dafür sein, welche Verantwortung du übernehmen darfst, welche Eintragungen für dich relevant werden und wie du deinen beruflichen Weg planst.
Für dich bedeutet das: