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24. September 2026 | Berufspolitik | Bund

Neue Regeln für Umweltwerbung: Planungsbüros sollten ihre Kommunikation prüfen

Ab dem 27. September 2026 gelten strengere Anforderungen für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucher:innen. Grundlage ist die europäische EmpCo-Richtlinie, die Deutschland durch eine Gesetzesänderung umgesetzt hat.
Foto: Andrii Yalanskyi, iStock.

Ab dem 27. September 2026 gelten strengere Anforderungen für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbraucher:innen. Grundlage ist die europäische EmpCo-Richtlinie, die Deutschland durch eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt hat. Ziel ist es, nachvollziehbare Umweltinformationen zu stärken und irreführende Werbung zu verhindern.

Für Architektur- und Ingenieurbüros kann dies insbesondere die Website, Projektbeschreibungen, Social-Media-Beiträge, Broschüren und Präsentationen betreffen. Entscheidend ist, ob die Kommunikation private Bauherr:innen oder andere Verbraucher:innen anspricht oder erreicht.

Pauschale Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“, „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“ sollten künftig nicht für sich allein stehen. Büros sollten unmittelbar und gut sichtbar erläutern, worauf sich die Aussage bezieht – beispielsweise auf den Erhalt vorhandener Bausubstanz, die Wiederverwendung von Bauteilen, einen berechneten Energiebedarf oder eine konkret benannte Gebäudezertifizierung. Bezieht sich ein Umweltvorteil nur auf ein Material oder einen einzelnen Planungsaspekt, darf daraus keine Aussage über das gesamte Projekt oder Büro abgeleitet werden.

Strengere Vorgaben gelten außerdem für Nachhaltigkeitssiegel, kompensationsbasierte Aussagen zur Klimaneutralität und Versprechen über künftige Umweltleistungen. Wer etwa ein Klimaziel für das eigene Büro kommuniziert, benötigt einen nachvollziehbaren Umsetzungsplan mit messbaren und zeitlich festgelegten Zielen.

Planungsbüros sollten deshalb ihre öffentliche Kommunikation überprüfen, Nachweise geordnet dokumentieren und Umweltangaben von Produktherstellern nicht ungeprüft übernehmen. Im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Quellenhinweis: Richtlinie (EU) 2024/825 und Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. 2026 I Nr. 43.

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