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Einführung der eRechnung

Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen neu gefasst worden. Die eRechnung soll in Deutschland für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) ab 2025 verpflichtend eingeführt werden
Foto: Pexels

BMF schärft bei der Umsetzung der eRechnung nach

Am 15.10.2024 informierte die oberste Finanzbehörde (BMF) über die wichtigen Aspekte zur Einführung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025. Im Vergleich zum im Sommer veröffentlichten Entwurf wurden dabei einige sinnvolle Verbesserungen vorgenommen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zahlreiche praxisnahe Vorschläge berücksichtigt.

Praxisnahe Übermittlungswege: Das Schreiben enthält keine unnötigen Beschränkungen der Übermittlungswege mehr. So ist etwa die noch im Entwurf vorgesehene Maßgabe, dass ein USB-Stick kein zulässiger Weg ist, entfallen. Stattdessen nimmt das BMF zusätzliche, in der Praxis häufig vorkommende Übertragungsarten auf. So ist der Download von Rechnungen genauso zulässig wie die Ablage auf einem gemeinsamen Speicher in Konzernstrukturen.

Vermeidung unnötiger Bürokratie bei Dauerrechnungen: Vor dem 01.01.2027 ausgestellte Dauerrechnungen in Papierform oder als PDF behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen entgegen dem Entwurf erst als E-Rechnung ausgestellt werden, wenn sich die Rechnungsangaben ändern. Diese Anpassung wird im Sinne der Bürokratieentlastung sehr begrüßt.

Klarstellung zu Rechnungskorrekturen: Bis zum Ablauf der Übergangsfristen zur Einführung der E-Rechnung können Unternehmer ihre Leistungen auch mit einer sonstigen Rechnung abrechnen (Papier, PDF- oder Worddatei). Muss diese Rechnung später korrigiert werden, kann dies in dem sonstigen Format erfolgen. Eine Pflicht zur Rechnungskorrektur mittels E-Rechnung besteht somit nur für Leistungen, die ohnehin mittels E-Rechnung abzurechnen sind.

Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen bei Kleinunternehmern: Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) müssen trotz Kritik nach dem BMF-Schreiben noch auf die Pflicht achten. Jedoch hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags grünes Licht für den Verzicht auf die Ausstellungspflicht für diesen Personenkreis gegeben. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation weiterentwickelt.

 

Untenstehend finden Sie die konkreten Änderungen zum Download

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