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Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur reformierten HOAI 2021

Für welche Verträge gilt die neue HOAI?

Die neue HOAI gilt für Verträge, die nach dem 01.01.2021 geschlossen werden. Für die Abwicklung der zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossenen Planungsverträge gilt die alte Rechts(-unsicherheits-)lage fort.

Kann die HOAI weiterhin vertraglich vereinbart werden?

Ja, die HOAI kann selbstverständlich weiterhin vertraglich vereinbart werden. Das ist auch zu empfehlen. Wenn sie vertraglich vereinbart wird, dann gelten die dort geregelten Honorare. Hierfür ist die Textform einzuhalten.

Was bedeutet der Wegfall des verbindlichen Preisrechts?

Der Wegfall des verbindlichen Preisrechts bedeutet, dass die Parteien den Preis der Planungsleistung grundsätzlich frei vereinbaren können. Das heißt, dass Planungsleistungen künftig noch stärker als bisher ‚verkauft‘ werden müssen. Bei der Preisbildung spielen neben anderem die Kostenstruktur des eigenen Büros, aber auch das Marktumfeld, Spezialkenntnisse oder ein geschicktes Marketing eine Rolle. Es können Preisvereinbarungen getroffen werden, die auch oberhalb der bisherigen Höchstsätze liegen.

Was hat es mit der neuen "Honorarorientierung" auf sich?

Die HOAI bestimmt in § 2a Abs. 1, dass die Honorartafeln nach dem Wegfall ihrer Verbindlichkeit künftig (nur noch) der Honorarorientierung dienen. Halten die Parteien sich an diese Orientierung, dann vereinbaren sie nach dem Willen des Gesetzgebers ein angemessenes Planerhonorar und können davon ausgehen, dass damit auch die Qualität sichergestellt ist.

Sind Preisangebote, die sich an die HOAI halten, angemessen?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Preisangebote, die sich an den Sätzen der HOAI orientieren, angemessen sind. Das ergibt sich aus der Begründung zu der neuen HOAI, in der es u.a. heißt, dass die Orientierung die Planungsqualität sicherstellen soll. Außerdem ergibt sich das auch direkt aus dem der HOAI zugrundliegendem Architekten-Leistungsgesetz, das zur Auslegung der darauf basierenden Honorarordnung heranzuziehen ist

Dürfen künftig auch Dumpingpreise angeboten bzw. Unterkostenangebote abgegeben werden?

Auch wenn Honorare grundsätzlich frei vereinbar sind: Die Grenzen bilden sittenwidrige Vereinbarungen oder Preisvereinbarungen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Gegen wettbewerbswidrige (Unterkosten-)Angebote können Wettbewerber vorgehen, beispielsweise dann, wenn sie nur dem Ziel dienen, einen Wettbewerber mit extremen „Kampfpreisen“ aus dem Markt zu drängen. Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind stets nichtig. Öffentliche Auftraggeber dürfen vergaberechtlich auf ein nicht auskömmliches Preisangebot den Zuschlag nicht erteilen und müssen bei auffällig niedrigen Angeboten Aufklärung verlangen.

Der BDB vertritt die Auffassung, dass öffentliche Auftraggeber gehalten sind, der Preisorientierung zu folgen, weil sie nach der Gesetzesbegründung letztlich den angemessenen Preis widerspiegelt. Auf unangemessene bzw. nicht auskömmliche Preise dürfen (öffentliche) Auftraggeber keinen Zuschlag erteilen, da sie die Planungsqualität und die Sicherheit am Bau gefährden. Darüber hinaus gilt der vergaberechtliche Grundsatz des Leistungswettbewerbs bei dem der Preis (alleine) nicht entscheiden darf.

Können die Parteien auch nur Teile des Leistungsprogramms der HOAI vereinbaren?

Die Parteien können sowohl den Preis, als auch den Inhalt und Umfang der Planungsleistung vereinbaren. Sichergestellt werden muss nur, dass PlanerInnen mit dem vereinbarten Leistungsprogramm eine mangelfreie Leistung erbringen. Allerdings können die Parteien, die das gesamte Leistungsprogramm vereinbaren, in der Regel davon ausgehen, dass dann das für eine mangelfreie Werkleistung Erforderliche auch Vertragsgegenstand ist.

Müssen Planungsverträge und Honorarvereinbarungen schriftlich geschlossen werden?

Grundsätzlich müssen Planungsverträge zwischen Privaten (anders ist das häufig bei öffentlichen Auftraggebern) nicht in einer bestimmten Form geschlossen werden. Allerdings bietet sich schon aus Beweisgründen an, Verträge immer schriftlich zu schließen. Honorarvereinbarungen mussten bislang schriftlich geschlossen werden, um wirksam zu sein. Künftig genügt dafür die Textform, wie z.B. auch eine E-Mail (§ 7 Abs. 1 HOAI). Allerdings bietet sich auch hier schon aus Beweisgründen an, solche Vereinbarungen weiterhin schriftlich zu dokumentieren. Honorarvereinbarungen können künftig auch noch nach Auftragserteilung geschlossen werden.

Was passiert, wenn keine Vereinbarung über das Honorar getroffen wurde?

Treffen die Parteien keine Regelung über die Honorarhöhe, dann gilt künftig der Basishonorarsatz (entspricht dem ehemaligen Mindestsatz) als vereinbart, § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI. Da Parteien immer zu empfehlen ist, den Inhalt der Leistung so detailliert wie möglich vertraglich zu vereinbaren, sollte auch die Gegenleistung immer so genau wie möglich vereinbart werden.

Müssen Planer:innen Auftraggeber:innen darüber aufklären, dass das Honorar frei vereinbart werden kann?

Ja, Planer:innen müssen Auftraggeber:innen immer dann darüber aufklären, dass das Honorar frei vereinbart werden kann, wenn es sich bei diesem um Verbraucher:innen handelt (§ 7 Abs. 2 HOAI). Allzu große formale Anforderungen werden an die Aufklärung nicht gestellt. In der Gesetzesbegründung dazu heißt es: „… Dabei muss dieser Hinweis ebenfalls in Textform erfolgen. An den Inhalt des Hinweises sind allerdings insofern keine hohen Anforderungen zu stellen als nicht erforderlich ist, dass der/die Auftragnehmer:in die im Einzelfall gültigen Honorarwerte identifizieren muss. Es soll der allgemeine Hinweis ausreichen, dass es sich bei den vereinbarten Leistungen um solche handelt, für die es in der HOAI Honorartafeln als Orientierungswerte gibt, und dass für die Leistungen auch Honorare oberhalb und unterhalb der in den Honorartafeln enthaltenen Honorarwerte vereinbart werden können. Es muss also insbesondere auf die Existenz und die Anwendbarkeit der HOAI sowie den Charakter der Honorartafeln als Orientierungswerte hingewiesen werden…“. Denkbar ist danach, dass auch im Rahmen von Angebots-AGB eine solche Aufklärung erfolgt. Allerdings muss die Aufklärung stets vor Abschluss des Planungsvertrages bzw. vor verbindlicher Vertragserklärung des/der Auftraggeber:in erfolgen.

Was passiert, wenn der/die Verbraucher:in-Auftraggeber:in nicht aufgeklärt wurde?

Wenn Planer:innen den/die privaten (Verbraucher-) Bauherr:in nicht oder nicht korrekt (z.B. formgerecht) aufklären, dann gilt anstelle eines höheren Honorars der Basishonorarsatz als vereinbart, § 7 Abs. 2 Satz 2 HOAI.

Gibt es Änderungen bei der Fälligkeit des Honorars oder Abschlagszahlungen?

Nein, auch wenn es auf den ersten Blick so aussieht, dass sich mit dem Wegfall von spezifischen Regelungen in § 15 HOAI etwas ändern würde, führt der künftige Verweis auf die gesetzlichen Regelungen zur Fälligkeit und zu den Abschlagsregelungen des neuen Bauvertragsrecht (§§ 650g, 632a BGB) zu keiner inhaltlichen Änderung.