Mit Inkrafttreten zum 30. Oktober 2025 wurde das Baugesetzbuch (BauGB) in mehreren Punkten geändert. Die Reform wird in der öffentlichen Debatte häufig als sogenannter „Bauturbo“ bezeichnet. Ziel ist es, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern. Angesichts der angespannten Lage auf vielen Wohnungsmärkten ist der politische Handlungsdruck hoch – gleichzeitig wirft die Reform wichtige Fragen zur städtebaulichen Steuerung, zum Umwelt- und Klimaschutz sowie zur sozialen Zielrichtung des Wohnungsbaus auf.
Die Änderungen betreffen insgesamt 11 Paragrafen des BauGB. Inhaltlich wurden insbesondere Regelungen angepasst, die den Umgang mit bestehenden Bebauungsplänen, die Nachverdichtung im Innenbereich sowie die Möglichkeit von Abweichungen und Befreiungen betreffen. Damit sollen Umbauten, Aufstockungen, Lückenschlüsse und Umnutzungen einfacher und schneller genehmigt werden können. Auch Fragen der Lärmvorsorge und kommunalen Zustimmung spielen in der Reform eine stärkere Rolle.
Im Mittelpunkt der fachlichen Diskussion steht jedoch der neu eingeführte § 246e BauGB. Diese Vorschrift eröffnet bis Ende 2030 die Möglichkeit, mit Zustimmung der Gemeinde von bestimmten Vorgaben des BauGB abzuweichen, wenn dies der Schaffung von Wohnraum dient. Die Regelung kann nicht nur im Innenbereich, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bereichen Anwendung finden, die rechtlich dem Außenbereich zugeordnet sind, jedoch funktional an bestehende Siedlungsstrukturen anschließen.
Der BDB hatte sich bereits im Gesetzgebungsverfahren dafür ausgesprochen, dass die weitreichende Abweichungsmöglichkeit nach § 246e BauGB klarer eingegrenzt werden müssen. Daran hält der Verband auch weiterhin fest. So fordert der BDB, dass Abweichungen ausschließlich zugunsten des Mehrfamilienhausbaus möglich sein sollen, der zu bezahlbaren Mieten vermietet wird. Zudem sollte eine Genehmigung nach § 246e BauGB aus Sicht des BDB befristet werden und mit einer Bauverpflichtung verbunden sein. Damit soll sichergestellt werden, dass das Instrument tatsächlich dem Gemeinwohl dient und nicht zu einer pauschalen Absenkung städtebaulicher Standards führt.
Für Planerinnen und Planer, Kommunen sowie Fachpolitik bleibt entscheidend, wie § 246e BauGB künftig angewendet wird: als gezieltes Mittel zur Wohnraumschaffung – oder als Türöffner für Entwicklungen ohne ausreichende städtebauliche Einbindung.