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14. Januar 2025 | Aus der Branche | Nordrhein-Westfalen

ArchitektIn werden: Schon die Wahl des Studiengangs ist entscheidend

Der Weg zur Kammerfähigkeit als ArchitektIn in Nordrhein-Westfalen erfordert eine sorgfältige Planung bereits bei der Wahl des Studiengangs.
Bildquelle: Pexels

Die Berufsbezeichnungen „ArchitektIn“, „InnenarchitektIn“, „LandschaftsarchitektIn“ und „StadtplanerIn“ sind gesetzlich geschützt. Nur wer in die Liste seiner Fachrichtung eingetragen ist, darf sie führen. Wir erläutern euch, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um die geschützte Berufsbezeichnung „ArchitektIn“ führen zu dürfen.

Studienwahl und Voraussetzungen

Entscheidend für die Kammerfähigkeit ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern. Dies entspricht in der Regel einem Bachelor- oder Masterabschluss mit mindestens 240 ECTS-Punkten. Darüber hinaus müssen auch die Studieninhalte bestimmte Anforderungen erfüllen.

Ein Liste der Hochschulen, deren Studiengänge die Anforderungen der Architektenkammer NRW erfüllen, ist unter folgendem Link zu finden: Liste der Hochschulen

Berufspraktische Zeit und Junior-Mitgliedschaft

Nach dem Studium ist eine zweijährige berufspraktische Zeit vorgeschrieben, die bei der AKNW angezeigt werden muss. Während dieser Phase können AbsolventInnen eine Junior-Mitgliedschaft in der AKNW beantragen und dürfen die Bezeichnung „Junior-ArchitektIn“ führen. Diese Mitgliedschaft bietet zahlreiche Vorteile, darunter u.a. Beratung beim Berufseinstieg und die Möglichkeit, Teil eines professionellen Netzwerks zu werden.

Weiterbildung und Eintragung in die Architektenliste

Begleitend zur berufspraktischen Zeit sind Weiterbildungsmaßnahmen im Umfang von 112 Stunden zu absolvieren. Die Inhalte dieser Weiterbildungen sind in der Durchführungsverordnung zum Baukammerngesetz NRW sowie in der Fort- und Weiterbildungsordnung der AKNW festgelegt. Nach erfolgreichem Abschluss der Praxiszeit und der Weiterbildungen kann die Eintragung in die Architektenliste der AKNW beantragt werden, wodurch das Führen der Berufsbezeichnung „Architekt*in“ erlaubt ist. Der BDB.NRW bietet hier für ein flexibeles Weiterbildungsprogramm an, das es ermöglicht innerhalb von zwei Jahren alle nötigen Weiterbildungspunkte in den richtigen Themengebieten zu sammeln.

 Die Wahl des richtigen Studiengangs mit einer ausreichenden Regelstudienzeit ist der erste Schritt auf dem Weg zur Kammerfähigkeit als ArchitektIn in NRW. Durch die Kombination von fundierter akademischer Ausbildung, praktischer Erfahrung und kontinuierlicher Weiterbildung wird sichergestellt, dass angehende ArchitektInnen den hohen Anforderungen des Berufsstandes gerecht werden und die geschützte Berufsbezeichnung führen dürfen.

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