Der Bau- und Planungssektor befindet sich im Umbruch. Der Fachkräftemangel, die Kosten des Bauens und Wohnens, die Baustoffkrise, die Digitalisierung, die Anpassung der gebauten Umwelt an die Veränderungen des Klimas und die Verantwortung des Gebäudesektors für die Erreichung der CO2-Minderungsziele üben einen starken Reformdruck auf die Bau- und Planungsbranche aus. Das Bauplanungsrecht bildet den entscheidenden Rahmen, wie gebaut wird, wie unsere Städte und der ländliche Raum aussehen, wie sich Menschen in der gebauten Umwelt wohlfühlen, wie sie bei der Stadtentwicklung beteiligt werden, welche Akzeptanz Entscheidungen finden, wie soziale und wie gesellschaftliche Konflikte vermieden werden können.
Deshalb begrüßt der BDB ausdrücklich, dass der Gesetzgeber nun mit dem „Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“ das Baugesetzbuch novellieren will! Es besteht die Chance, dass die Änderungen zur Erreichung der oben genannten Ziele einen wirksamen Beitrag leisten können. Grundsätzlich begrüßt wird auch, dass sich der Referentenentwurf an der neuen Leipzig Charta orientiert und die drei Dimensionen für eine gerechte, grüne und produktive Stadt aufnimmt.
Das „Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“ fokussiert nicht zuletzt die Themen Klimaschutz sowie den Wohnungsbau. Die im Wohnungsbau geplanten Erleichterungen enthalten jedoch keine Game-Changer für die Dämpfung der Kostenexplosion. Die Bundesregierung wird daher weiterhin und in einem noch verstärkten Maße Finanzhilfen bereitstellen müssen, um vor allem im Bereich des bezahlbaren und des sozialen Wohnungsbaus ausreichend Wohnraum für Menschen bereitzustellen, die sich mit ihren Einkommen keine Wohnung auf dem „freien Markt“ leisten können.
Soweit in dem Referentenentwurf erhöhte Anforderungen für den Klimaschutz formuliert werden, sind auch diese mit Finanzhilfen zu flankieren, denn diese zusätzlichen Maßnahmen werden sich in jedem Fall auf die Baukosten und damit auch auf die Wohnungsmieten niederschlagen.
Die in dem Referentenentwurf als Erfüllungsaufwand bezeichneten Kosten sind deutlich zu optimistisch gerechnet. Berücksichtigt werden muss, dass Kostenerhöhungen infolge dieser Gesetzesänderung zu einem weiteren Rückgang der (Wohnungsbau-)Tätigkeit führen wird, wenn sich die sonstigen Rahmenbedingungen nicht verändern. Soweit in dem Referentenentwurf von „Klimaschutz“ die Rede ist, wird empfohlen, stärker auf die konkreten CO2-Minderungsziele abzustellen, die vor allem im Gebäudesektor in den letzten Jahren laufend überschritten wurden.
Es ist unverständlich, weshalb sich im Rahmen dieses Referentenentwurfs der geplante § 246e BauGB nicht wiederfindet, der nach den positiven Erfahrungen im Flüchtlingsbau als ein hervorragendes Mittel angesehen wird, den Wohnungsbau zumindest für einen befristeten Zeitraum und in Gebieten mit besonderer Wohnungsnot zu erleichtern, wenn diese Vorschrift zusätzlich noch mit einem Baugebot versehen wird und sich auf den bezahlbaren Mietwohnungsbau fokussiert.
HINWEIS: Am 4. September verabschiedete die Bundesregierung die Baugesetz-Novelle. Die von uns geforderte Beschleunigung des Wohnungsbaus durch die Sonderregelung des § 246e BauGB wurde in der finalen Version befristet bis 2027 aufgenommen.
Was in dem Referentenentwurf deutlich vermisst wird, ist die grundsätzliche Neuorientierung der Frage der zeitlichen Wirkung von Bauleitplänen. Vielfach wird in Städten und Gemeinden auf Grundlage von jahrzehntealten Bauleitplänen, die schon lange nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprechen, geplant und gebaut. Die Weiterentwicklung der Städte und die Anpassung an die geänderten Anforderungen, sowohl beim Neubau als auch beim Umbau wie z. B. bei der Aufstockung von Gebäuden, erfolgt dann umständlich über Einzelfallgenehmigungen.
Um dies zu vermeiden wäre es sinnvoll, Bauleitpläne von vornherein mit einer Befristung zu versehen, entweder zeitlich oder beispielsweise, sobald das geplante Gebiet zu einem bestimmten Prozentsatz nach diesen Plänen bereits bebaut worden ist. Denkbar wäre auch, Gemeinden dazu verpflichten, Bauleitpläne regelmäßig, zum Beispiel alle 10 Jahre, in einem extra dafür vorgesehenen vereinfachten Verfahren, zu überprüfen und anzupassen.