Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat gestern darüber geurteilt, wie bei Streitfällen über die Honorierung von Planungsleistungen zwischen privaten Auftraggeber:innen und Planungsbüros in dem Fall entschieden werden muss, wenn die entsprechenden Verträge vor Inkrafttreten der HOAI 2021 am 1. Januar 2021 geschlossen wurden.
Das BGH kam zu dem Schluss, dass die Mindestsätze der HOAI 2013 in laufenden Gerichtsverfahren zwischen privaten Auftraggebenden und Planungsbüros weiter anwendbar sind. Das verbindliche Preisrecht bleibt bei diesen Altverträgen, die vor Inkrafttreten der HOAI 2021 bzw. vor dem richtungsweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019 geschlossen wurden, in Kraft.
Damit folgt der BGH einem weiteren Urteil des EuGH vom 18. Januar 2022, über das der BDB seinerzeit berichtet hatte. Dort wurde bezüglich der genannten Alt-Verträge festgestellt, dass ein nationales Gericht nicht dazu verpflichtet ist, „eine Bestimmung seines nationalen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen, wenn die letztgenannte Bestimmung keine unmittelbare Wirkung hat“.
Der BDB begrüßt die Entscheidung des BGH und die damit geschaffene Planungs- und Rechtssicherheit für Planungsbüros ausdrücklich!
Die HOAI ist das wichtigste Instrument zur Qualitätssicherung der Planungsleistungen, besonders für das nachhaltige und klimaangepasste Bauen. Eine kürzlich erfolgte Umfrage des BDB unter seinen Mitgliedern bestätigte: Auch nach der 2021 erfolgten Reform der HOAI und der Streichung der Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen gaben knapp 75 % der Befragten an, sie weiterhin immer oder oft als Grundlage für Honorarvereinbarungen zu nutzen.
Der BDB setzt sich auf verschiedenen Ebenen weiterhin für die Weiterentwicklung und Anpassung der HOAI im Sinne seiner Mitglieder ein.
Nutzen Sie auch das Beratungsangebot des BDB, das Ihnen als Mitglied kostenfrei zur Verfügung steht! Melden Sie sich dafür gern in der Bundesgeschäftsstelle des BDB.
Den gesamten Wortlaut des Urteils finden Sie hier in der Pressemitteilung des BGH vom 2. Juni 2022.