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7. Januar 2026 | Berufspolitik | Bund

Was 2026 für Planungsbüros wichtig wird

Gesetze, Normen und Rahmenbedingungen im Überblick
Foto: Ann H auf Pexels

Das Jahr 2026 bringt für Architektur- und Ingenieurbüros einige Neuerungen in Vergaberecht, Bau- und Planungsrecht, Arbeitsrecht sowie bei Digitalisierung und Nachhaltigkeit. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Die Informationsquellen für weiterführende Informationen haben wir am Ende der Seite für Sie aufgelistet. 

1. Vergaberecht: Neue Schwellenwerte und beschleunigte Verfahren

Neue EU-Vergabeschwellenwerte ab 1. Januar 2026
Die EU passt turnusgemäß die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge an. Maßgeblich sind u. a.:

  • Bauaufträge: 5.404.000 Euro

  • Liefer- und Dienstleistungen:

    • Oberste Bundesbehörden: 140.000 Euro

    • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 216.000 Euro

    • Sektoren- und Verteidigungsbereich: 432.000 Euro

Damit wird festgelegt, ab welchen Auftragswerten EU-weite Vergabeverfahren erforderlich sind.

Vergabebeschleunigung
Zusätzlich befindet sich ein nationales Vergabebeschleunigungsgesetz im parlamentarischen Verfahren. Erwartet werden verkürzte Angebots- und Prüfzeiträume, erweiterte Direkt- und Verhandlungsoptionen sowie verbindlichere elektronische Vergabeverfahren. Ein wesentlicher Streitpunkt dabei ist nach wie vor das Festhalten am bewährten Losgrundsatz, für das der BDB sich im Interesse seiner Mitglieder stark macht.

Für Planungsbüros würde dies bedeuten: kürzere Reaktionszeiten, präzisere Leistungsbeschreibungen und eine Überprüfung von Vergabe- und Honorarstrategien.

Erleichterungen nach UVgO (Unterschwellenbereich)
Direktaufträge des Bundes sind weiterhin bis zu einem Auftragswert von 15.000 Euro netto möglich. Die Grundsätze von Wettbewerb, Transparenz und Korruptionsprävention bleiben dabei ausdrücklich bestehen.

Höhere Streitwertgrenzen für Amtsgerichte
Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 10.000 € werden künftig vom Amtsgericht verhandelt (bisher 5.000 €), erst darüber ist das Landgericht zuständig. Das betrifft auch Bau- und Planerstreitigkeiten, etwa zu Honoraren oder Leistungen.

2. Planen und Bauen: Beschleunigung, Energieeffizienz und Nachhaltigkeit

BauTurbo (§ 246e BauGB)
2026 ist das erste volle Umsetzungsjahr des befristeten BauTurbo (gültig bis Ende 2030). Kommunen können unter bestimmten Voraussetzungen vom Bauplanungsrecht abweichen, um zusätzlichen Wohnraum schneller zu ermöglichen – ohne formale Bebauungsplanänderung. Umwelt-, Denkmal- und Nachbarbelange bleiben jedoch zu berücksichtigen.
Für Planende ist eine frühe Abstimmung mit den Kommunen entscheidend; Leistungsbilder, Haftung und Honorare für beschleunigte Verfahren sollten vertraglich klar geregelt werden.

EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)
Die überarbeitete EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden muss bis spätestens 29. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Ab 2026 sind daher neue oder verschärfte Pflichten zu erwarten, u. a.:

  • Erweiterte Anforderungen an Energieeffizienz und CO₂-Reduktion

  • Sanierungsfahrpläne und Nachweispflichten bei größeren Bestandsmaßnahmen

  • PV-Potenzialprüfungen und häufig eine Pflicht zur Integration erneuerbarer Energien

  • Deutlich höhere Anforderungen an Energieausweise, Monitoring und digitale Dokumentation

Der Leistungsumfang für Planungsbüros wächst entsprechend.

Neue EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO)
Ab 8. Januar 2026 gilt die neue Bauproduktenverordnung. Leistungserklärungen werden um Umwelt- und Lebenszykluskennzahlen ergänzt, digitale Produktpässe gewinnen an Bedeutung. Planende sollten Produktdaten systematisch in Projektakten und BIM-Modelle integrieren und vertraglich regeln, wer für Aktualität und Richtigkeit verantwortlich ist.

Infrastruktur-Zukunftsgesetz (IZG)
Ab 2026 tritt das IZG in die praktische Umsetzungsphase. Ziel ist die Beschleunigung großer Infrastrukturprojekte durch digitale Verfahren, neue Fristen und Instrumente wie Genehmigungsfiktionen. Elektronische Antragseinreichung wird zum Regelfall; Planungsunterlagen müssen definierte Format- und Metadatenanforderungen erfüllen.

3. Arbeits- und Honorarrecht: Neue Rahmenbedingungen für Büros

Aktivrente
Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können ab 2026 bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Für Ingenieur- und Architekturbüros eröffnet dies neue Möglichkeiten, erfahrene Fachkräfte länger zu binden.

Mindestlohn und Ausbildung
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab Januar 2026 auf 13,90 Euro, ein Jahr später auf 14,60 Euro. Die Minijob-Grenze erhöht sich auf 603 Euro.
Zudem steigt die Mindestausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr auf 724 Euro brutto pro Monat.

HOAI-Novelle in Vorbereitung
Für Anfang 2026 ist die Fortführung der HOAI-Novellierung angekündigt. Erwartet werden aktualisierte Leistungsbilder und Honorartafeln sowie eine stärkere Berücksichtigung digitaler und nachhaltiger Leistungen (z. B. BIM, Monitoring).

Der BDB wird seine Mitglieder wie gewohnt schnell und umfassend über weitere Entwicklungen informieren!

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