Der BDB begrüßt ausdrücklich, dass der lang angekündigte § 246e BauGB nun befristet bis zum 31.12.2027 Teil der BauGB Novelle wird. Dieser ist nicht nur geeignet, Kommunen die nötige Flexibilität im Umgang mit angespannten Wohnraumsituationen an die Hand zu geben, sondern kann auch wichtiger Hebel für durchdachte Stadtplanung werden.
Für den BDB ist klar; der neue Paragraf ist als Teil des lange versprochenen Bau-Boosters nicht im Alleingang geeignet, die Wohnraumlage bundesweit zu entspannen.
Sehr gut geeignet ist er aber, insofern handwerklich gut gemacht, um im Einzelfall Spielräume aufseiten der Kommunen zu eröffnen. Die Ausweisung neuer Flächen kommt nur infrage, wenn das in Rede stehende Gebiet an bereits besiedelte Flächen angrenzt. Die Sorge vor Trabantenstädten auf der grünen Wiese ist somit unbegründet.
Der BDB plädiert im Zusammenhang mit der Anwendung von § 246e BauGB für ein Baugebot. Dies sollte unerwünschter Bodenspekulation vorbeugen. Der BDB setzt sich im Zuge des neuen § 246e BauGB für einen sensiblen Umgang aufseiten der Bauaufsichtsbehörden ein, da sie mit dem neuen Paragrafen einen scharfen Pfeil im Köcher haben, dessen Gebrauch eine umsichtige Prüfung in jedem Einzelfall voraussetzt. Wichtig ist jedoch, dass die gute Arbeit der Bauaufsichtsbehörden nicht unter einen Generalverdacht der Verantwortungslosigkeit gestellt wird.