Der BDB.NRW begrüßt die Novellierung der Landesbauordnung und die damit einhergehende Weiterentwicklung des nordrhein-westfälischen Bauordnungsrechtes. Gesellschaftspolitisch bedeutsame und relevante Fragestellungen wie die Schaffung preiswerten Wohnraums und die Notwendigkeit klimafreundlich und nachhaltig zu bauen, sind in die Novelle eingeflossen. Allerdings bleibt der Entwurf insbesondere im Hinblick auf die dringend notwendige Stärkung des Bauens im Bestand deutlich hinter unseren Erwartungen zurück.
Anlässlich der gestrigen Beratungen im nordrhein-westfälischen Landtag zum Novellierungsentwurf der Landesregierung haben wir klar Stellung bezogen, insbesondere zur Änderung des §67. Diese Neufassung bedeutet einen Paradigmenwechsel, der unsere besorgten Anmerkungen hervorruft.
Die Meisterausbildung im Handwerk unterscheidet sich in ihren Lehrinhalten grundlegend von einem Studium der Architektur oder des Ingenieurwesens, sodass sie keinesfalls als gleichwertig betrachtet werden kann. ArchitektInnen und (beratende) IngenieurInnen sind freiberuflich tätig und unterliegen strengen Ansprüchen wie einer höheren akademischen Ausbildung, persönlicher Dienstleistung, besonderer Vertrauensstellung und großer Selbständigkeit. Daraus ergeben sich hohe Ansprüche an die angebotenen Dienstleistungen sowie starke Reglementierungen durch Kammerpflicht, Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung, Vorgaben zu Preis- und Honorargestaltung und Werbung.
Besonders problematisch sehen wir die Aufhebung des Prinzips der Trennung von Planung und Ausführung, die mit der Kleinen Bauvorlageberechtigung für HandwerksmeisterInnen einhergeht. Unabhängige PlanerInnen garantieren als SachwalterInnen der Bauherren Sorgfalt und Überwachung bei der Ausführung von Bauvorhaben, nicht nur in Bezug auf die Lösung technischer Probleme, sondern auch hinsichtlich finanzieller Transparenz.
Darüber hinaus verfügen sie über die notwendige Expertise, um eine Maßnahme im Gesamtkontext bewerten zu können – was unter dem Stichwort Baukultur von besonderer Bedeutung ist. Dabei geht es weniger um sogenannte „Leuchtturmprojekte“, sondern um alles, was uns täglich als gebaute Umwelt begegnet. Die berufsrechtlichen Regelungen für bauvorlageberechtigte EntwurfsverfasserInnen sind ein hohes Gut. Sie dienen in erster Linie dem Verbraucherschutz.